Badeordnung

Badeordnung

I. Allgemeines
1. Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern.
2. Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
3. Den Anweisungen des Badepersonals ist Folge zu leisten. Die Nichtbeachtung kann zum Verweis aus dem Freibad führen.
4. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei mißbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.
5. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
6. Das Rauchen ist nur an den dafür ausgewiesenen Bereichen und auf der Terrasse des Schwimmbadkiosks zulässig. Das Shisha-Rauchen ist im gesamten Badbereich verboten.
7. Das Grillen sowie offene Feuer sind im gesamten Badbereich untersagt.
8. Behälter aus Glas (Flaschen etc.) dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden.
9. Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
10. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Betriebsleitung entgegen.
11. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Werden Fundgegenstände nicht innerhalb von sechs Wochen vom Eigentümer abgeholt, so wird über sie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
12. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen. Das Fotografieren und Filmen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen und zum Schutz von Persönlichkeitsrechten im gesamten Freizeitbad, auch auf den Liegewiesen, verboten.

II. Öffnungszeiten und Zutritt

1. Die Öffnungszeiten sind während der Badesaison und geeigneter Witterung täglich von 9 bis 20 Uhr. Die Eröffnung und die Schließung wird jeweils gesondert bekanntgegeben.
2. Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.
3. Der Zutritt ist nicht gestattet:
a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
b) Personen, die Tiere mit sich führen
c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes (Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautausschlägen leiden.
4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ferner Kindern unter 7 Jahren, Blinden, Geisteskranken sowie Anfallskranken ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.
5. Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises sein. Tageskarten haben nur am Tag der Lösung Gültigkeit, die sie beim Verlassen des Bades verlieren. Inhaber von Jahres- und Dutzendkarten müssen die Karten beim jeweiligen Betreten des Schwimmbades an der Kasse vorzeigen. Bei Missbrauch oder Unachtsamkeit erfolgt Strafanzeige und sofortiger Entzug der Eintrittskarte.
6. Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorene Eintrittsausweise wird kein Ersatz geleistet.


III. Haftung

1. Die Badegäste benutzen die Bäder einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
2. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet. Kleidungsstücke sollen in den dafür vorgesehenen Garderobenschränken diebstahlsicher aufbewahrt werden.
3. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge und Fahrräder.
4. Für Wertsachen und Geld wird nicht gehaftet.

IV. Benutzung des Bades

1. Die Becken dürfen, insbesondere nach dem Aufenthalt auf dem Volleyballfeld, nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden. Das Waschen und Seifen in den Badebecken und unter den offenen Brausen ist nicht gestattet.
2. Der Aufenthalt im Beckenbereich ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Das Baden in Unterwäsche unter der Badebekleidung ist aus hygienischen Gründen strengstens verboten.
3. Die Benutzung der Rutsch- und Sprunganlage sowie des Schwimmerbeckens ist nur geübten Schwimmern erlaubt.
4. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass a) der Sprungbereich frei ist b) nur eine Person das Sprungbrett betritt. Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal. Die Hinweise des Herstellers bzw. die Warnhinweise sind unbedingt zu beachten!
5. Das Rutschen geschieht auf eigene Gefahr. Auch hier sind die Warnhinweise bzw. die Hinweise des Herstellers unbedingt zu beachten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass beim Rutschen genügend Abstand eingehalten wird. Hierfür ist die Markierung an der Rutsche zu beachten. Ob die Anlage zum Rutschen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.
6. Seitliches Einspringen in das Schwimmerbecken ist nur an den nicht gesperrten Seiten erlaubt. Das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmens des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt. Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten bedarf besonderer Zustimmung. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigenen Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmerbecken ist nicht gestattet.
7. Ballspiele dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden. In den Becken darf nur mit aufblasbaren Bällen gespielt werden.
8. Der Eintritt zu den technischen Einrichtungen ist verboten.

V. Ausnahmen

Die Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Badeordnung bedarf.


Renchen, den 01.04.2020
Siefermann
Bürgermeister